ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Mit dem Abschluss einer Buchung/Vertragserstellung zwischen den Mietern und der Gozebra GmbH haben die Mieter die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bindend akzeptiert.

2.1 Die Reservierung des gewünschten Fahrzeugtyps, die der Mieter per Internet bzw. per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag kommt zustande mit Bestätigung per E-Mail durch den Mieter und/oder der Unterzeichnung dieses Mietvertrags.

2.2 Sollte der Vermieter das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen können, ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, ist dem Vermieter das Recht vorbehalten, ein anderes Fahrzeug bereitzustellen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug.


3.1 Bei Änderung der Buchung vor Mietbeginn gelten die gültigen Preise, die bei Buchung dieses Mietzeitraums bzw. Tarifs entstanden wären. Der Vermieter hat das Recht, dieser Änderung nicht zuzustimmen.

3.2 Kann ein Kunde das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, ist eine kostenfreie Stornierung bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn möglich.

3.3 Bei einer Stornierung innerhalb 24 Stunden vor Mietbeginn ist der Vermieter berechtigt, Stornierungsgebühren in voller Höhe der Zeitkosten des stornierten Buchungszeitraums als pauschalierten Schadensersatz zu erheben.

3.4 Bei Nichtabholung des Fahrzeugs bleiben die Verpflichtungen des Mieters, die aus diesem Vertrag entstanden sind, in vollem Umfang bestehen und der Mietpreis wird in Höhe der Zeitkosten des stornierten Buchungszeitraums an den Mieter berechnet. Der Vermieter braucht sich Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeugs nicht anrechnen zu lassen.

3.5 Übernimmt der Mieter 10 Minuten nach der vereinbarten Zeit das Fahrzeug nicht, besteht keine Reservierungsbindung mehr.


4.1 Die Annahme und Rückgabe der Mietfahrzeuge findet nur innerhalb unserer Öffnungszeiten statt oder nach Absprache mit dem Vermieter.

4.2 Die Mieter haben bei Abholung des Fahrzeugs folgende Dokumente vorzuzeigen:

  • eine gültige Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B
  • bei internationalen Fahrerlaubnissen gelten die Bestimmungen des BMVI
  • einen gültigen Personalausweis
  • Bei Vorlage eines Reisepasses bzw. internationalen Personalausweises ist gleichzeitig eine gültige Meldebescheinigung einer örtlichen Gemeinde vorzulegen. Gestattet sind auch „Utility Bills“, wie z.B. Stromrechnungen. Diese dürfen nicht älter als 1 Monat sein.

4.3 Kann eine der in 4.2 aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden bzw. werden die Bestimmungen des BMVI zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse nicht eingehalten und der Mietpreis vor Fahrtantritt nicht bezahlt, wird das Fahrzeug nicht übergeben und ggf. geleistete Zahlungen werden nicht erstattet. Der daraus entstandene Verlust wird dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.

4.4 Die Mieter haben sich vor Mietantritt von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstands und der vollständigen Betankung des Fahrzeugs zu überzeugen. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit Warndreieck, Verbandskasten, 2 Warnwesten, Starterkabel, Kopie der Fahrzeugpapiere und Handfeger. Bei Verlust haften die Mieter jeweils in Höhe von 25,00 €.

4.5 Die Mieter wurden darauf hingewiesen, dass sich das Mietfahrzeug in einem einwandfreien bzw. beschriebenen Zustand befindet. (Siehe Übergabeprotokoll) Die Mieter haben mit der Unterzeichnung des Mietvertrags die vollständige und korrekte Eintragung aller Vorschäden auf dem Übergabeprotokoll bestätigt.


5.1 Fahrberechtigt sind Personen, die einen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen haben bzw. alle Personen, die als 1. Mieter und 2. Mieter im Mietvertrag eingetragen sind. Die Berechtigung zur Fahrt setzt immer eine, während der gesamten Dauer der Fahrt für das jeweilige Fahrzeug, gültige Fahrerlaubnis voraus. Diese ist während der gesamten Mietzeit von allen Mietern mitzuführen. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss des Mietvertrags im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage aller notwendigen Dokumente, wie in 4.2 beschrieben, zwingend notwendig.

5.2 Die Berechtigung zur Fahrt steht unter dem Vorbehalt der Beachtung der gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Verbote sowie vertraglichen Pflichten.

5.3 Im Fall einer Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis ist der Vermieter von jeglicher Haftung freigestellt. Der Mieter und der ggf. eingetragene 2. Mieter haften gesamtschuldnerisch in voller Höhe auch über die im Vertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung hinaus gegenüber dem Vermieter für alle im Zusammenhang, auch durch die dritte Person entstehenden Schäden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

5.4 Eine Person, die nicht im Mietvertrag als Mieter eingetragen ist, darf das Fahrzeug nicht führen. Führt ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug, stellt dies eine Verletzung der Bedingungen dar, sodass Sie gegenüber dem Vermieter für die daraus entstehenden Schäden gesamtschuldnerisch und voll haften.

5.5 Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist untersagt.

5.6 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Zwecken oder zu Testzwecken sowie zum Viehtransport zu verwenden. Der Vermieter behält das Recht Schadenersatz in voller Höhe zu erheben.

5.7. Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

5.8 Die Mieter haben sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Bitte achten Sie auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay und ergreifen Sie alle erforderlichen Maßnahmen. Im Zweifel kontaktieren Sie bitte unser kostenloses Servicetelefon. Die Missachtung der o.g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haften die Mieter hierfür in voller Höhe gesamtschuldnerisch, auch über die im Vertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung hinaus.

5.9 Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt, beschädigt oder verdeckt werden. Andernfalls haften die im Mietvertrag vereinbarten Mieter gesamtschuldnerisch in voller Höhe.

5.10 In den Fahrzeugen ist das Rauchen untersagt. Zuwiderhandlung führt zu einer Reinigungspauschale gemäß Punkt 12.7


6.1 Der Mietpreis ergibt sich grundsätzlich durch die zum Zeitpunkt der Anmietung aktuelle Preisliste. Preisänderungen können auch noch nach Vertragsabschluss vorgenommen werden.

6.2. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollen Tank zurückgegeben, werden Kosten einschließlich einer Servicegebühr berechnet. Die Kosten belaufen sich auf die zuordenbare Tankrechnung und eine Servicegebühr über 35,00 €.

6.3 An Feiertagen gelten die Wochenendtarife.


7.1 Der Mietpreis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeuges vor Mietbeginn zur Zahlung fällig und an den Vermieter zu entrichten.

7.2 Die Abrechnung der Mehrkilometer erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs und nach Ablesung des Kilometerstands durch einen Mietassistenten des Vermieters. Die Höhe des Kilometerpreises entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene und vom Vermieter akzeptierte Zahlungsart.


Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.

9.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Nutzungsvertrags/AGB haftet der Kunde grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt in allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit §81 Abs.2 VVG. Die Mieter haften als Gesamtschuldner bis zum vollen Fahrzeugwert.

9.2 Die Haftung der Mieter erstreckt sich auf Schadennebenkosten, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall in voller Höhe gesamtschuldnerisch.

9.3 Die Mieter haften uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Mietdauer. Der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15,00 € dem Mieter in Rechnung gestellt.


10.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Kunde sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden durch diese aufnehmen zu lassen. Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, haben die Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

10.2 Jeder Unfall, Schaden oder besondere Vorkommnisse sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch bei Fahrzeugrückgabe. Geschieht dies nicht durch eine im Mietvertrag eingetragene Person, haften alle im Mietvertrag vereinbarten Personen gesamtschuldnerisch zusätzlich mit 150,00 €. Es gelten hier alle aufgeführten Regelungen aus 11.5 und 11.6.

10.3 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Auch diese sind dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Regelung aus 11.5. und 11.6


11.1 Die Haftplicht-Versicherungssumme: Versicherungssumme ist bei 100 Mio. EURO, bei Personenschäden auf 12 Mio. je geschädigte Person begrenzt.

11.2 Alle Fahrzeuge sind gesetzlich versichert. Bei Schäden an Gozebra GmbH haften die Mieter bis zu 2.000,00 € pro Schaden. Eine Reduzierung auf 1.000,00€ ist möglich, indem Sie 15,00€ zusätzlich pro Tag bezahlen. Das Mega Zebra ist von der Möglichkeit ausgeschlossen.

11.3 Bei Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, insbesondere der Durchfahrtshöhe und –breite und durch nicht verzurrte Ladung entstehen, haftet der 1.- und 2. Mieter gesamtschuldnerisch.

11.4 Der Vermieter haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko.

11.5 Unfallflucht ist eine Straftat. Die Haftpflichtversicherung zahlt den entstandenen Schaden nicht oder/und fordert Kosten dafür ein. Für diese Kosten sind die Mieter in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar.

11.6 Bei Unfallflucht oder/und Nichtmeldung eines Schadens an Fahrzeugen der Gozebra GmbH entfällt die Versicherungsvariante Haftpflicht und die Mieter sind in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar für den entstandenen Schaden an den Fahrzeugen.

11.7 Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen- und Glasschäden.

11.8 Kosten für Sachverständige werden immer gesondert und zusätzlich zur Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt. Diese unterliegen nicht der Selbstbeteiligung.


12.1 Die Mieter sind verpflichtet das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Setzen die Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.

12.2 Wird das Fahrzeug später abgeholt oder früher abgegeben als vertraglich vereinbart, so können die Mieter die Erstattung der anteiligen Miete nicht verlangen und einer Verlängerung kann widersprochen werden. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.

12.3 Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Wird die Mietzeit ohne Zustimmung des Vermieters fortgeführt, wird ab 10 Minuten Überschreitung jede weitere volle Stunde in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für einen vereinbarten Tagespreis oder pauschale Preise.

12.4 Nach Überschreitung der vereinbarten Mietzeit gilt außerdem, dass der Vermieter berechtigt ist, das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für die zusätzliche Inanspruchnahme haben die Mieter zu tragen.

12.5 Alle Fahrzeuge müssen bei Rückgabe vollgetankt und zwingend mit Nachweis über die Betankung (Quittung) übergeben werden. Geschieht dies nicht erfolgt die Regelung aus Punkt 6.2.

12.6 Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels haften die eingetragenen Mieter gesamtschuldnerisch in Höhe von 150,00 € zzgl. der Ersatzbeschaffungskosten.

12.7 Das Fahrzeug ist in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurück zu geben. Ist das Fahrzeug verschmutzt, sodass eine Reinigung vorgenommen werden muss, ist der Vermieter berechtigt, den Mietern eine Reinigungspauschale von 100,00 € in Rechnung zu stellen.


Der Vermieter ist berechtigt alle Daten, welche die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß §§ 18,29 Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu nutzen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsvertrags, dieser AGB oder der Preisliste nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich im Nutzungsvertrag oder in diesen Bedingungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Gerichtsstand ist Leipzig.